Die Alderney Gambling Commission verschärft die Bestimmungen zur Lizenzvergabe
Knapp ein Jahr nach dem endgültigen Lizenzentzug für Full Tilt Poker hat die Alderney Gambling Control Commission (AGCC) ein modifiziertes Regelwerk zur künftigen Vergabe von Lizenzen an Gaming-Firmen erarbeitet. Darin geht es vor allem darum, Operatoren mit Sitz auf Alderney künftig nur unter der Auflage eGaming-Angebote zu ermöglichen, dass die Spielergelder auf separaten Bankkonten deponiert und nicht etwa durch die Tagesgeschäfte der Unternehmens potentiell gefährdet in Umlauf gehalten werden.
Wir erinnern uns: Als das US Department of Justice letztes Jahr die .com-Domaines der drei größten Pokerrooms beschlagnahmte und die Spieleraccounts einfror, war einzig PokerStars in der Lage, den Run der um ihre Funds fürchtenden Spieler zu bewältigen und bis auf den letzten Penny alle zurückverlangten Gelder innerhalb weniger Tage auszuzahlen. Die Gambling Supervision Commission der Isle of Man, wo der Branchenriese ansässig ist, verlangt von ihren Lizenznehmern, die von den Spielern auf die Seiten eingezahlten Gelder stets in vollem Umfang verfügbar zu halten.
Nach Meinung vieler Branchenspezialisten hätte es zu Full Tilt Desaster gar nicht erst kommen können, wenn die AGCC bei der Lizenzvergabe ähnlich strenge Regelungen zugrundegelegt hätte. Diese Lektion hat man auf der Kanalinsel mittlerweile gelernt. Schließlich ist das Geschäft mit den Lizenzen die lokale Haupteinnahmequelle, Zweifel an der Seriosität der lizenzierten Firmen sind dem Ruf einer Gambling-Jurisdiktion nicht eben zuträglich. Es wurde eine Passage in die Statuten aufgenommen, wonach „ein eGaming-Lizenznehmer der Kategorie 1 oder ein Mitarbeiter eines eGaming-Lizenznehmers der Kategorie 1, der Gelder eines registrierten Kunden als Guthaben verwaltet … zu jeder Zeit diese Gelder auf einem Bankkonto verfügbar haben muss, das (a) ausschließlich dem Zweck der Erhaltung dieses Guthabens dient und auch ausschließlich für die Gelder existiert, die den registrierte Kunden dieses Lizenznehmers gehören, und (b) getrennt von allen anderen Bankkonten geführt wird, die nicht den Anforderungen nach Absatz (a) entsprechen“. Die AGCC behält es sich allerdings vor, in Ausnahmefällen auch dann eine Lizenz zu erteilen, wenn der Antragsteller zwar nicht selbst in der Lage ist, die Garantiesummen auf einem separaten Konto zu führen, jedoch die verbriefte Bürgschaft einer dritten Person über die gesamte benötigte Summe vorlegen kann.
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